Verhinderungspflege
Wenn Sie Ihren Angehörigen mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt und hierfür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten haben, steht Ihnen die „häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ – kurz Verhinderungspflege zu. Diese Leistung greift, wenn Sie beruflich oder krankheitsbedingt verhindert sind oder einfach mal ausruhen möchten.
Sie wird für längstens 28 Tage im Jahr oder bis zum maximalen Gesamtbetrag von 1.612,00 Euro gewährt.
Sie können die Pflege entweder durch eine Ihnen nahestehende weitere Person durchführen lassen oder zum Beispiel uns als ambulanten Pflegedienst beauftragen. Ausnahmeregeln gelten für nahe Verwandte, die bei Ihnen im Haushalt leben.
Außerdem haben erstmals auch Pflegebedürftige, die in ihrer Alltagskompetenz – z.B. aufgrund einer Demenzerkrankung – dauerhaft erheblich eingeschränkt sind, aber deren Hilfebedarf bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, (sogenannte Pflegestufe 0) einen Anspruch auf bis zu vier Wochen Verhinderungspflege im Jahr.
Wenn Ihnen die Fülle der Möglichkeiten jetzt verwirrend vorkommt, so haben Sie keine Sorge: Wir informieren Sie gerne zu allen Möglichkeiten, die Ihnen im Rahmen der Verhinderungspflege offen stehen.
Gern beraten wir Sie auch im Umgang mit der Pflegekasse und zur rechtzeitigen Absprache der Finanzierungsübernahme, damit Sie alle Ansprüche realisieren können.