Züsätliche Betreuungs - und Entlastungsleistung im Rahmen des SGB XI §45 b bei Pflegestufen 0 bis 3

Zu Hause gepflegte Klienten, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt hat, kann bei einem erheblichen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf ein zusätzlicher Betreuungsbetrag in Höhe von 104 EUR (Grundbetrag) bzw. 208 EUR (erhöhter Betrag) monatlich von der Krankenkasse bereit gestellt werden. Die Leistung können auch Personen der so genannten Pflegestufe 0 erhalten. Das sind jene Menschen, die die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 nicht erfüllen, aber dennoch auf einen speziellen Betreuungsbedarf angewiesen sind.


  

Neu ist seit dem 1. Januar 2015, das auch Pflegebedürftige der Pflegestufen 1, 2 und 3 ohne anerkannte eingeschränkte Alltagskompetenz zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zu einem Grundbetrag in Höhe von 104 EUR monatlich in Anspruch nehmen können.


Ab 2015 können 40 % der nach § 36 SGB XI bzw. § 123 SGB XI zustehenden Sachleistungsbeträge auch als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden - und zwar zusätzlich zu den ohnehin bestehenden Ansprüche von 104 EUR bzw. 208 EUR.


Bei 104 EUR können durch uns bis zu 4 Stunden und bei 208 EUR bis zu 8 Stunden monatlich die pflegenden Angehörigen entlastet werden zum Beispiel durch:


  • Spaziergang / Spielplatz zur Steigerung des persönlichen Wohlbefindens
  • Gespräche
  • Angehörigenarbeit bei gleichzeitiger Betreuung des Klienten
  • Freizeitgestaltung wie Feiern, Bastelnachmittage, Ausflüge
  • Unterstützung in besonderen Lebenslagen wie persönliche Hilfestellung bei besonderen Krisensituationen, Vor- und Nachbereitung bei Krankenhausaufenthalten


Diese Beschreibung soll eine Anregung sein, welche Leistungen im Rahmen des §45b SGB XI in Frage kommen könnten. Sicherlich gibt es noch weit aus mehr sinnvolle Möglichkeiten.